Leistungsbeispiel: Wenn die private BU zahlt – und das Versorgungswerk zögert
- axelhoefer
- 8. Apr.
- 2 Min. Lesezeit
„Dieses Leistungsbeispiel zeigt, wie die Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte in der Praxis leistet – und wo Unterschiede zum Versorgungswerk liegen.“

Eine 34-jährige Fachärztin für Orthopädie war seit vielen Jahren in einer eigenen Praxis tätig. Durch eine chronische Erkrankung der Hand kam es zunehmend zu Einschränkungen bei feinmotorischen Tätigkeiten – insbesondere bei operativen Eingriffen.
Nach mehreren ärztlichen Untersuchungen wurde klar: Die Ärztin konnte seinen bisherigen Beruf als operativ tätiger Orthopäde nicht mehr in vollem Umfang ausüben.
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Leistung aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Ärztin hatte frühzeitig eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen.
Nach Einreichung der Unterlagen wurde festgestellt:
Berufsunfähigkeit liegt bereits zu über 50% vor. Die Versicherung erkannte dies an und begann nach kurzer Prüfung mit der Auszahlung der vereinbarten BU-Rente.
Entscheidend war: Die Bewertung erfolgte anhand der zuletzt konkret ausgeübten Tätigkeit – also der operativen Arbeit als Fachärztin.
Probleme beim Versorgungswerk
Parallel dazu stellte die Ärztin einen Antrag beim zuständigen Versorgungswerk.
Dort ergab sich jedoch ein anderes Bild:
Die Ärztin sei weiterhin in der Lage, eine andere ärztliche Tätigkeit auszuüben – beispielsweise in beratender oder administrativer Funktion.
Ergebnis: Keine Leistung aus dem Versorgungswerk
Zusätzlich wurde darauf verwiesen, dass eine Leistung in der Regel erst dann in Betracht kommt, wenn eine vollständige Berufsunfähigkeit (100%) vorliegt.
Die Konsequenz
Die Ärztin konnte seinen bisherigen Beruf faktisch nicht mehr ausüben und verlor einen Großteil seines Einkommens.
Die private BU sicherte ihn finanziell ab. Das Versorgungswerk leistete nicht.
Ohne die zusätzliche Absicherung wäre eine erhebliche finanzielle Lücke entstanden.
🧠 Fazit
Dieses Beispiel zeigt deutlich:
Private Berufsunfähigkeitsversicherungen leisten oft bereits ab 50% Berufsunfähigkeit. Versorgungswerke setzen häufig deutlich strengere Voraussetzungen an.
Die Unterschiede sind im Ernstfall entscheidend – sowohl für die Anerkennung als auch für die tatsächliche Auszahlung.
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